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Klassisches Klausurproblem

A und B rauben mittäterschaftlich eine Bank aus: Der A nimmt die Geiseln, der B räumt den Tresor aus. A gesteht nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die Tat und schweigt in der Hauptverhandlung. B schweigt sowohl in der Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung.

Einordnung des Falls

§ 254 / Mitangeklagter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Protokoll der Vernehmung des A darf verlesen und hinsichtlich A verwertet werden.

Ja!

Geständnisse eines Angeklagten in einer richterlichen Vernehmung dürfen als Urkundenbeweis verlesen werden, sofern eine Belehrung über das Schweigerecht erfolgte (§ 254 StPO). Handelt es sich hingegen um eine nichtrichterliche Vernehmung, ist eine solche Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises nicht gestattet. Der Grund für das Verbot der Verlesung des Protokolls einer nichtrichterlichen Vernehmung liegt darin, dass bei solchen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Protokoll den Inhalt der Vernehmung vollständig, neutral und präzise wiedergibt. Es kommt dann aber ein Vorhalt oder eine Vernehmung als Zeuge vom Hörensagen in Betracht. Da A durch einen Richter vernommen wurde, ist eine Verlesung zulässig.

2. Das Protokoll ist als Urkundenbeweis auch gegen den Mitangeklagten B verwertbar.

Genau, so ist das!

Nach hM können die gem. § 254 StPO zulässig verlesenen Aussagen des Angeklagten auch gegen einen Mitangeklagten verwertet werden, soweit sie tatsächliche Vorgänge betreffen, die auch für den gegen diesen erhobenen Anklagevorwurf von Bedeutung sind (innerer Zusammenhang). Denn wenn sich die Angaben bei der früheren Vernehmung auf eine Tat beziehen, wegen der sowohl der damals vernommene Angeklagte als auch der jetzige Mitangeklagte nunmehr vor Gericht stehen, dann ist hinsichtlich beider Angeklagter nur eine einheitliche Tatsachenfeststellung möglich.

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