§ 254 / Mitangeklagter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B rauben mittäterschaftlich eine Bank aus: Der A nimmt die Geiseln, der B räumt den Tresor aus. A gesteht nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die Tat und schweigt in der Hauptverhandlung. B schweigt sowohl in der Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung.
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Einordnung des Falls
§ 254 / Mitangeklagter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Protokoll der Vernehmung des A darf verlesen und hinsichtlich A verwertet werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Protokoll ist als Urkundenbeweis auch gegen den Mitangeklagten B verwertbar.
Genau, so ist das!
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