Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Kein Handeln bei Reflex – Verletzungshandlung bei § 823 Abs. 1 BGB
Kein Handeln bei Reflex – Verletzungshandlung bei § 823 Abs. 1 BGB
27. August 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (13.951 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B feiern in einem Bierzelt. Dabei stehen beide auf einer Bierbank. A verliert das Gleichgewicht und greift dabei reflexartig nach B. Daraufhin stürzen beide zu Boden. B wird verletzt.
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