Gebrauchen (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Wann wird eine Aufnahme „gebraucht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine Aufnahme wird gebraucht, wenn die technischen Möglichkeiten des Tonträgers ausgenutzt werden, sei es zur Reproduktion des gesprochenen Wortes durch Abspielen, sei es durch Überspielen zur Gewinnung von Kopien.

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