Definiere den Begriff „Drohung“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):

Eine Drohung ist das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Im Gegensatz zur Drohung weist der Täter bei der Warnung nur auf einen Nachteil hin, der unabhängig von seinem Einfluss eintreten soll.

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