Die Rücknahme rechtswidriger <b>begünstigender</b> Verwaltungsakte richtet sich zunächst nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Um den Grundsatz des Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, verweist § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG auf die § 48 Abs. 2-4 VwVfG. Wie prüfst Du dies?

  1. Begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt

    Das Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Rücknahmevorschrift des § 48 VwVfG. Damit die besonderen Vertrauensschutzregelungen des § 48 Abs. 2-4 VwVfG einschlägig sind, muss ein begünstigender Verwaltungsakt vorliegend. Die Rücknahme belastender Verwaltungsakte unterliegt nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG nur den Ermessensgrenzen.

  2. Kein Rücknahmeverbot, § 48 Abs. 2 VwVfG

    Zunächst könnte sich aus § 48 Abs. 2 VwVfG ein Rücknahmeverbot ergeben. Danach kann die Rücknahme eines dort genannten begünstigenden Leistungsbescheids bei schutzwürdigem Vertrauen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.

  3. Rücknahme, § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG

    Fällt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG, darf er nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurückgenommen werden. § 48 Abs. 3 VwVfG stellt für das "Ob" der Rücknahme solcher Verwaltungsakte keine besonderen Voraussetzungen auf. Hat die Behörde sich entschieden, den Verwaltungsakt zurückzunehmen, muss sie jedoch zusätzlich darüber entscheiden, ob dem Bürger ein Ausgleichsanspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG zusteht.

  4. Einhaltung der Rücknahmefrist, § 48 Abs. 4 VwVfG

    Nach § 48 Abs. 4 VwVfG ist die Rücknahme eine begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen. Die Rücknahmefrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG gilt nur für begünstigende Verwaltungsakte, belastende können immer zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG gelten allerdings keinerlei Fristen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG erfüllt sind. Die Auslegung von § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG hinsichtlich des Fristbeginns ist umstritten. Die h.M. geht von einer Entscheidungsfrist aus, die erst beginnt, wenn der zuständige Sachbearbeiter alle für die Rücknahme relevanten Tatsachen kennt (Entscheidungsfrist).

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