Was versteht man unter dem „<b>rechtfertigenden Notstand</b>“ (§ 34 StGB)?

Der rechtfertigende Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der zur Voraussetzung eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein Handeln mit Rettungswillen hat.

Die Notstandslage besteht in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut. Die Notstandshandlung ist durch die Merkmale der Erforderlichkeit, der Interessenabwägung und einer Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB gekennzeichnet. Im Hinblick auf den Rettungswillen fordert die hM neben der Kenntnis der Rechtfertigungslage auch ein Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr.

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