Öffentliches Recht

VwGO

Normenkontrollverfahren

Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) - Zulässigkeit

Schema: Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) - Zulässigkeit

21. Dezember 2024

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Nach welchem Aufbau kannst Du die Zulässigkeit eines Normkontrollantrags (§ 47 VwGO) prüfen?

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Auch bei einer Normenkontrolle muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein: „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit(…)” (§ 47 Abs. 1 VwGO) Wenn eine untergesetzliche Rechtsvorschrift angegriffen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben, die im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sind. Dies wiederum beurteilt sich nach § 40 Abs. 1 VwGO, wenn keine aufdrängenden Sonderzuweisung besteht.

  2. Statthaftigkeit der Normenkontrolle (§ 47 Abs. 1 VwGO)

    1. Satzungen und Rechtsverordnungen nach BauGB (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)

    2. Sonstige untergesetzliche Rechtsvorschriften des Landesrechts (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO)

  3. Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)

    Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift gestellt werden.

  4. Antragsgegner (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO)

    § 47 Abs. 2 S. 2 VwGO gleicht § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Antragsgegner ist die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, welche die angegriffene Rechtsvorschrift erlassen hat.

  5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

    Grundsätzlich gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften der §§ 61, 62 VwGO. Zusätzlich ist allerdings § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO zu beachten. Diese enthält Sonderregelungen: Antragsteller können nicht nur natürlich und juristische Personen, sondern auch Behörden sein.

  6. Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO)

    Wenn der Antrag von einer natürlichen oder juristische Person gestellt wird, muss der Antragsteller möglicherweise in seinen eigenen Rechten verletzt sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Bei Behörden muss nach dem Gesetzeswortlaut keine besondere Antragsbefugnis bestehen. Da Popularklagen der VwGO aber fremd sind, ist eine Behörde nur antragsbefugt, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift möglicherweise rechtswidrig und von der Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten ist.

  7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

    Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er die Ungültigerklärung auf einfachere Weise erreichen kann.

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