Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)


Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?

Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags an. Dieser muss sich auf öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte beziehen. Kann man den Sachverhalt eines Vertrags normativ keinem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen, muss man bei der Abgrenzung auf den Vertragszweck abstellen: Der Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.

Nach der Gegenstandstheorie wird die Rechtsnatur des Vertrags ausschließlich objektiv bestimmt. Der Wille der Parteien ist nur in den Fällen ausnahmsweise von Bedeutung, in denen die Behörde ein Wahlrecht bezüglich der Rechtsnatur des Vertrags hat.

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