Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)
Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)
Was versteht man unter der sog. Gegenstandstheorie im Kontext des öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 S. 1 VwVfG)?
Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend auf den Gegenstand des Vertrags an. Dieser muss sich auf öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte beziehen. Kann man den Sachverhalt eines Vertrags normativ keinem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen, muss man bei der Abgrenzung auf den Vertragszweck abstellen: Der Vertrag ist dann öffentlich-rechtlich, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.