Was versteht man unter dem <b>„Auswahlermessen“</b> der Verwaltung (§ 40 VwVfG)?

Auswahlermessen liegt vor, wenn sich das Ermessen darauf bezieht, wie die Verwaltung tätig wird.

Das Auswahlermessen kann sich dabei auf die Maßnahme aber auch den Adressat (zB bei mehreren Störern) beziehen.

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