Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG)


Was versteht man unter einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 S. 1 VwVfG)?

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird (§ 54 S. 1 VwVfG).

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist in § 54 S. 1 VwVfG legaldefiniert. Er ist neben dem Verwaltungsakt ein wichtiges Handlungsinstrument der Verwaltung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag (auch: Verwaltungsvertrag) unterscheidet sich vom Verwaltungsakt dadurch, dass die Verwaltung nicht einseitig eine Rechtsfolge begründet, sondern sie sich mit dem Bürger auf eine Stufe der Gleichordnung stellt. Der Verwaltungsvertrag ist als Handlungsform zulässig, soweit dem keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 54 S. 1 VwVfG).

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community