Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Unterlassen

Unterlassungsdelikt (vor § 13 StGB)

Unterlassungsdelikt (vor § 13 StGB)


Was versteht man unter einem „Unterlassungsdelikt“?

Ein Unterlassungsdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter die ihm mögliche Verhinderung einer Tatbestandsverwirklichung zurechenbar unterlässt.

Die Unterlassungsdelikte werden ihrerseits in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilt: Echte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen (bereits) das vom Deliktstatbestand umschriebene Verhalten ein bestimmtes Unterlassen ist. Unechte Unterlassungsdelikte sind Straftaten, bei denen der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands nicht verhindert, obgleich er iSv § 13 Abs. 1 eine entsprechende Sonderpflicht hat.

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