Was versteht man unter einem <b>„Putativnotwehrexzess“</b>?

Ein Putativnotwehrexzess liegt vor, wenn der Täter sich lediglich subjektiv eine Notwehrlage vorgestellt hat, die aber objektiv zu keinem Zeitpunkt tatsächlich bestand (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum) und er zudem eine Verteidigung wählt, die selbst in der vorgestellten Notwehrlage das Maß der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte.

zB die bewaffnete T, die glaubt, eine sich ihm Dunkeln nähernde Gestalt wolle sie vergewaltigen und ohne Vorwarnung schießt. Tatsächlich handelte es sich um eine harmlose Spaziergängerin. Nach hM scheidet in einem solchen Fall eine (analoge) Anwendung des § 33 StGB aus. Denn dieser Entschuldigungsgrund knüpfe an das objektive Vorliegen einer Notwehrlage an. Zudem gäbe es für die überzogene Abwehr keinen zuständigen Veranlasser.

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