Was versteht man unter dem <b>„Verhältnismäßigkeitsgrundsatz“</b>?

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine hoheitliche Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein, um den mit ihr verfolgten legtitimen Zweck zu erreichen.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht explizit kodifiziert. Er ergibt sich aber aus dem - ebenfalls nicht explizit normierten - Rechtsstaatsprinzip und der Funktion der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat. Er hat damit verfassungsrechtlichen Rang. Das BVerfG hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausführlich in seiner Entscheidung BVerfGE 19, 342 - Wencker (RdNr. 17) hergeleitet. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird - zu Unrecht - oftmals als subjektiv geprägt, unpräzise und willkürlich abgetan und entsprechend unstrukturiert und knapp geprüft. Mit einer sorgfältigen Prüfung kannst Du Dich klar abheben!

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