Leichtfertig (vor § 15 StGB)


Wann handelt der Täter „leichtfertig“?

Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerwiegender Weise verletzt.

Der Begriff der Leichtfertigkeit ist vergleichbar mit der „groben Fahrlässigkeit“ des Zivilrechts.

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