Wahlschuld (§ 262 BGB)


Was versteht man unter einer „Wahlschuld“ (§ 262 BGB)?

Eine Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, bei dem der Schuldner mehrere verschiedene Leistungen dergestalt schuldet, dass er nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken hat.

Im Unterschied zur Gattungsschuld, die sich von Anfang an nur auf eine (gattungsmäßig) bestimmte Leistung beschränkt, sind von der Wahlschuld unterschiedliche Leistungen erfasst. Erst mit der Ausübung des Wahlrechts auf die gewählte beschränkt. Im Zweifel steht dem Schuldner das Wahlrecht zu (§ 262 Abs. 1 BGB).

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