Wie wird der Begriff der <b>Meinung</b> i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen.

Der genaue Umfang des Meinungsbegriffs ist umstritten. Konsequenz dieses weiteren Meinungsbegriffs ist es jedenfalls, den Begriff des Werturteils und der Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Ansicht nur von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.

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