Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG): 6 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Diese Definitionen zum Thema Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Vorzensur (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG)

Die Vorzensur ist – im Gegensatz zur Nachzensur – nach Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG unzulässig. Aber was versteht man überhaupt unter einer „Vorzensur“?

Schmähkritik (Art. 5 Abs. 1 GG)

Grundsätzlich unterfallen auch polemische oder überspitzte Werturteile dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Schmähkritik ist allerdings nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Wie könnte man „Schmähkritik“ definieren (Art. 5 Abs. 1 GG)?

Allgemeines Gesetz (Art. 5 Abs. 2 GG)

Was versteht man nach der Kombinationstheorie des BVerfG unter allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG?

Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Meinungen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfassen Werturteile und Tatsachenbehauptungen. Definiere den Begriff Tatsache (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):

Werturteil (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

Definiere den Begriff „Werturteil“ (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG):

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG): Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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