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Gefährliche Körperverletzung durch Infektion eines Sexualpartners mit HIV (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, „AIDS-Fall“)
Sachverhalt
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Gefährliche Körperverletzung durch Infizierung mit SARS-CoV-2 („Corona“)
T ist SARS-CoV-2 positiv. Er glaubt an das „Durchseuchen“ der Gesellschaft als Heilmittel und will möglichst viele mit dem Coronavirus anstecken. Dazu packt er O an den Armen und hustet ihm mehrmals ins Gesicht. O infiziert sich. Symptome zeigt er im Krankheitsverlauf nicht.
Verabreichung von K.-o.-Tropfen als Körperverletzung
T verabreicht O „K.-o.-Tropfen“, damit dieser in einen komatösen mehrstündigen Schlaf fällt und ihn bei seinem Vorhaben, Os Freundin zu verführen, nicht stört. O wird für drei Stunden bewusstlos.