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Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei fehlender Unrechtseinsicht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei abweichenden individuellen Fähigkeiten
T ist langjährige Partnerin einer anerkannten Sozietät. Sie vertritt dabei in strafbarer Weise in einer überaus komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Sie hat das Vorgehen selbst umfangreich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei legal.

Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei Verstoß gegen die Menschenwürde
T war 1942 Polizeipräsident und hatte Personen jüdischen Glaubens festgehalten, um diese später zu "übergeben". Es liegt dabei eine Freiheitsberaubung vor, die jedoch nach damaliger Rechtslage gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund wird von den deutschen Gerichten wegen Willkür und dem Widerspruch zur Menschenwürde nicht angewandt.