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Kategorisierung von Irrtümern 1 - Existenzirrtum
T ist langjährige Partnerin einer Sozietät. Sie vertritt in strafbarer Weise in einer komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Als nicht im Strafrecht Tätige kennt T die Norm nicht, auch weil in ihrer Ausbildung anwaltliches Berufsrecht nie Thema war. Sie ist daher nicht von der Strafbarkeit ausgegangen.

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Unrechtszweifel-Rechtsprechung 2
T denkt, dass die Wegnahme fremden Eigentums nicht verboten ist. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.

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Unrechtseinsicht 5.5
T hatte sich für einen Umzug von O das Auto geliehen. Da O über 50 Fahrzeuge besitzt (und daran Eigentum hat), vergisst er diesen Umstand. Nach einiger Zeit kommt T darauf, das Fahrzeug zu behalten. Er nutzt dieses nunmehr auch für private Unternehmungen. Dabei geht T fest davon aus, dass ein Diebstahl vorliegt, aber keine Unterschlagung.

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Unrechtseinsicht 5.4
T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.

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Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum
T tötet den Hund H ihres Nachbarn B. Sie denkt zwar, dass das verboten sei, geht aber davon aus, dass § 303 StGB nicht erfüllt sei, da H keine Sache i.S.d. § 303 StGB sei.

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Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände rechtlich nicht verboten sei. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

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Zeitpunkt der Unrechtseinsicht 1
T weiß, dass das Zerkratzen von Polizeiautos strafbar ist. Als ein Freund von ihr - ein Polizist - ihr erzählt, dass das legal sei, glaubt sie diesem und geht fest davon aus. Als T daraufhin ein Polizeiauto zerkratzt, nimmt der Polizistenfreund sie in Gewahrsam.

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Unrechtseinsicht 8
T nimmt regelmäßig Drogen und kennt die Strafbarkeit. Sie denkt aber, dass der Konsum nicht strafbar sein sollte und nimmt aus Protest auch vor der Polizeiwache Drogen, da sie sich für moralisch im Recht erachtet. Dabei wird sie erwischt.

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Unrechtseinsicht 5.2
T gibt dem O eine heftige Ohrfeige und wünscht diesem gleichzeitig den Tod; wobei er dies in nicht beleidigender oder bedrohender Form äußert. Dabei geht er davon aus, dass eine Ohrfeige keine Straftat sei, aber der Todeswunsch einen eigenen Tatbestand im Strafrecht verwirklicht.

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Unrechtseinsicht 1.1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, das Schießen auf Gegenstände sei rechtlich nicht verboten. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

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Übersicht über Merkmale 2
T schlägt O. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das ok sei. Diese haben ihm gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Kurz vor dem Schlag erhält T eine SMS von seinem Anwaltsfreund F, der Ts Schwäche für Ironie kennt und ihn aufklärt. T glaubt F, schlägt aber trotzdem zu.

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Übersicht über Merkmale 1
T haut O mit einer Pfanne. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das in Ordnung sei. Diese hatten ihm alle gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Die Ironie konnte T jedoch nicht erkennen und ging daher fest davon aus, sein Handeln sei legal.
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Trunkenheitsfahrtfall – Fahrlässige und vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensgebundenen Straßenverkehrsdelikten
Der durstige A macht auf einer längeren Autofahrt einen Zwischenstopp an einer Raststätte, wo er 5 Liter Bier und mehrere Schnäpse trinkt. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass er auf der Weiterfahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Tatsächlich überfährt er auf der Weiterfahrt gänzlich betrunken (BAK: 3,2 ‰) und unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen, fahrlässig zwei Fahrradfahrer.