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Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß
T war 1942 Polizeipräsident und hatte Personen jüdischen Glaubens festgehalten, um diese später zu "übergeben". Es liegt dabei eine Freiheitsberaubung vor, die jedoch nach damaliger Rechtslage gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund wird von den deutschen Gerichten wegen Willkür und dem Widerspruch zur Menschenwürde nicht angewandt.

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Unrechtszweifel-Rechtsprechung 2
T denkt, dass die Wegnahme fremden Eigentums nicht verboten ist. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.

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Unrechtseinsicht 5.5
T hatte sich für einen Umzug von O das Auto geliehen. Da O über 50 Fahrzeuge besitzt (und daran Eigentum hat), vergisst er diesen Umstand. Nach einiger Zeit kommt T darauf, das Fahrzeug zu behalten. Er nutzt dieses nunmehr auch für private Unternehmungen. Dabei geht T fest davon aus, dass ein Diebstahl vorliegt, aber keine Unterschlagung.

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Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände rechtlich nicht verboten sei. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

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Zeitpunkt der Unrechtseinsicht 1
T weiß, dass das Zerkratzen von Polizeiautos strafbar ist. Als ein Freund von ihr - ein Polizist - ihr erzählt, dass das legal sei, glaubt sie diesem und geht fest davon aus. Als T daraufhin ein Polizeiauto zerkratzt, nimmt der Polizistenfreund sie in Gewahrsam.

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Unrechtseinsicht 1.1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, das Schießen auf Gegenstände sei rechtlich nicht verboten. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

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Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
Der neugierige T unternimmt mit dem zufällig nicht abgeschlossenen E-Bike des O ohne dessen Zustimmung eine Probefahrt. T vermutet, dass O "höchstens Schadensersatzansprüche" gegen ihn haben könnte. O stellt Strafantrag. T ist völlig überrascht, dass § 248b Abs. 1 StGB so etwas bestraft.
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Trunkenheitsfahrtfall – Fahrlässige und vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensgebundenen Straßenverkehrsdelikten
Der durstige A macht auf einer längeren Autofahrt einen Zwischenstopp an einer Raststätte, wo er 5 Liter Bier und mehrere Schnäpse trinkt. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass er auf der Weiterfahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Tatsächlich überfährt er auf der Weiterfahrt gänzlich betrunken (BAK: 3,2 ‰) und unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen, fahrlässig zwei Fahrradfahrer.