Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
Schriftstück (§ 202 StGB)
Schriftstück (§ 202 StGB)
Definiere den Begriff „Schriftstück“ (§ 202 StGB):
Schriftstück ist jeder Träger von Schriftzeichen (auch Druck- oder Geheimschrift), die einen gedanklichen Inhalt ergeben.
Der Brief ist nur eine Unterart. Schriftträger ohne jeglichen Persönlichkeitsbezug werden nicht erfasst (bspw. Bücher, Gebrauchsanweisungen).