Schriftstück (§ 202 StGB)


Definiere den Begriff „Schriftstück“ (§ 202 StGB):

Schriftstück ist jeder Träger von Schriftzeichen (auch Druck- oder Geheimschrift), die einen gedanklichen Inhalt ergeben.

Der Brief ist nur eine Unterart. Schriftträger ohne jeglichen Persönlichkeitsbezug werden nicht erfasst (bspw. Bücher, Gebrauchsanweisungen).

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