Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Unfallort“ (§ 142 Abs. 1 StGB):

Unter dem Unfallort ist der unmittelbare Unfallbereich zu verstehen, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann und/oder in dem feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden.

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