Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)
Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Unfallort“ (§ 142 Abs. 1 StGB):
Unter dem Unfallort ist der unmittelbare Unfallbereich zu verstehen, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann und/oder in dem feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden.