Schema: Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)

25. November 2024

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Wie prüfst Du die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)?

  1. Vorprüfung

    1. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (Verbrechen iSd § 12 Abs. 1 StGB)

    2. Nichtvollendung der Anstiftung

      1. Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vors., rw. Haupttat mit Verbrechenscharakter

      2. Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung

  2. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Tatentschluss („doppelter Anstiftervorsatz“)

      1. Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vors., rw. Haupttat mit Verbrechenscharakter

      2. Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung

    2. Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OBJE

objektivezurechnung

22.9.2023, 15:23:41

Prüft man im Rahmen von § 30 ggf. auch § 28 I/II? Wenn zB der (erfolglose) Anstifter ein Mordmerkmal der 1. oder 3. Gruppe verwirklicht, das dem präsumtiven Täter fehlt oder umgekehrt?

LELEE

Leo Lee

24.9.2023, 12:28:15

Hallo objektivezurechnung, da wir beim Tatentschluss im Grunde alle TBMe prüfen, die wir ansonsten im objektiven und subj. Tatbestand prüfen würden, würde man hier ebenfalls - bei entsprechender Konstellation – die besonderen persönlichen Merkmale und auch den § 28 ansprechen. Hierzu kann ich die Lektüre von Fischer StGB, 68 Auflage § 30 Rn. 5 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0D0FM

G0d0fMischief

5.11.2024, 14:24:14

@[Leo Lee](213375) könntet ihr vielleicht das Schema i.R.d. Tatentschlusses um „c.

Tatbestandsverschiebung

gem. § 28 II StGB“ ergänzen? Den § 28 StGB habt ihr teilweise im Schema und teilweise lasst ihr ihn weg. Konsequenterweise wäre es sinnvoll ihn immer drin zu haben, da er doch sehr examensrelevant ist.

TI

Tinki

5.9.2024, 21:35:42

In einem späteren Kapitel (Versuch) heißt es, dass Nichtvollendung gegeben ist, wenn derjenige, der angestiftet werden sollte, entweder - den Tatentschluss nicht fasst, - den Tatentschluss nicht ausführt oder - bereits zur Tat entschlossen ist. Begründet wird das dann damit, dass in diesem Fall keine rw. vorsätzliche Tat gegeben ist, was aber für die Nichtvollendung Vss. ist. Für die ersten beiden Fälle leuchtet mir das auch ein, aber was ist mit dem Dritten, also dem Fall, in dem X bereits entschlossen ist? Dann muss doch eine andere Begründung her, oder stehe ich auf dem Schlauch?


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