Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Tatbestandsverschiebung Teilnahme Totschlag/Mord (§ 28 StGB)
Schema: Tatbestandsverschiebung Teilnahme Totschlag/Mord (§ 28 StGB)
25. Dezember 2025
8 Kommentare
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Sofern täterbezogene Mordmerkmale im Spiel sind, kann sich der Prüfungsaufbau beim Teilnehmer als schwierig erweisen. Wie könntest Du diese prüfen (§§ 212, 211, 26 bzw. 27 iVm § 28 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
In der Regel hast Du zuvor bereits den Haupttäter geprüft und kannst insoweit verweisen. Teilnahmehandlung (Bestimmen oder Hilfeleisten)
Subjektiver Tatbestand
Hier bietet es sich an, zunächst nur den Vorsatz bezüglich der Tötung eines anderen Menschen (§ 212 StGB), hinsichtlich der tatbezogenen Merkmale des Haupttäters sowie im Hinblick auf die Teilnahmehandlung zu prüfen (Stichwort: doppelter Teilnahmevorsatz). Tatbestandsverschiebung?
An dieser Stelle ist zunächst zu prüfen, zu welchem Ergebnis die Ansätze der Rechtsprechung und Literatur kommen: Nach der Rechtsprechung prüfst Du zunächst die Verwirklichung von täterbezogenen Merkmalen beim Haupttäter sowie einen entsprechenden Teilnahmevorsatz (falls ja: Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB, falls nein: Teilnahme am Totschlag; Ausnahme: gekreuzte Merkmale). Nach der Literatur prüfst Du dagegen direkt, ob der Teilnehmer selbst das täterbezogene Mordmerkmal verwirklicht hat (falls ja: § 28 Abs. 2 StGB, falls nein: Teilnahme am Totschlag). Nur wenn beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, musst Du den Streit über das systematische Verhältnis von Mord und Totschlag entscheiden.
Rechtswidrigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 18:16:54
Müsste man hier bei der Prüfung der Literaturansicht nicht auch prüfen, ob der Teilnehmer ggf. ein eigenes täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht (Vor allem wenn er das Mordmerkmal des Täters nicht verwirklicht)?
TubaTheo
18.6.2024, 12:50:05
Ja, das prüfst du unter dem Punkt "
Tatbestandsverschiebung", wenn du die Literaturansicht ansprichst. Steht übrigens auch so im Schema hier, wenn du die weiteren Infos mit dem Pfeil ausklappst :)
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
18.6.2024, 14:30:26
Hm okay, ich habe den Text so verstanden, dass dieser sich dort nur auf das durch den Täter verwirklichte Mordmerkmal bezog und nicht auf andere.
TubaTheo
18.6.2024, 16:14:59
Ne, du sagst erst, dass die Rechtsprechung § 28 I anwendet und prüfst dann, ob der Teilnehmer
Vorsatzbezüglich der täterbezogenen Mordmerkmale des Täters hat. Dann sagst du, dass die Literatur § 28 II anwendet und prüfst, ob der Teilnehmer selbst ein täterbezogenes Mordmerkmal erfüllt hat. Und zum Schluss führst du (sofern du zu unterschiedlichen Ergebnissen kommst) den Streit mit Argumenten.
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
18.6.2024, 16:38:25
Danke für deine Antwort, aber mir ist bewusst, wie man es prüft. Ich habe nur den Text dort so verstanden, dass sich nur auf das vom Täter verwirklichte Merkmal bezogen wird ^^
TubaTheo
18.6.2024, 16:58:07
Dann ent
schuldige bitte meine "Klugscheißerei". Es findet sich bestimmt jemand, der sich trotzdem über diesen Thread freut. Bezüglich deines Verständnisproblems kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Eventuell kann ja das Jurafuchs-Team noch einmal über die Aufgabe lesen. Ich persönlich finde aber, dass dein Anliegen gut in der Aufgabe untergebracht ist ^^
Nora Mommsen
19.6.2024, 11:24:43
Hallo ihr beiden, danke für die Diskussion! Und ihr habt absolut Recht, dass nach der Literatur geprüft wird ob beim TN ein eigenes täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht ist. So ist es auch in dem Erklärungskasten zur
Tatbestandsverschiebungerläutert, als zweiter Punkt nach der Rechtsprechung. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lota Coffee
9.9.2025, 13:50:35
Hallo zusammen 😊 Ich sehe es auch so wie @[Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat](249958) da im Ausklappkasten nur steht „Nach der Literatur prüfst Du dagegen direkt, ob der Teilnehmer selbst das täterbezogene Mordmerkmal verwirklicht hat (falls ja: § 28 Abs. 2 StGB, falls nein: Teilnahme am Totschlag).“ Das liest sich so, dass in Bezug auf den Teilnehmer nur auf die Verwirklichung desselben täterbezogenen Mordmerkmals („das“) abgestellt wird. Ich habe den sehr guten Zusammenfassungen zuvor aber entnommen, dass nach der Lit. der Täter i.S.v. § 28 II tatsächlich auch ein anderes täterbezogenes Merkmal selbst verwirklicht haben kann. Vielleicht hat dies die Verwirrung ausgelöst. Ich wollte hierauf auch nochmal nachfragen.
pactasuntservanda04
23.12.2025, 16:26:00
Wenn der Teilnehmer vom täterbezogenen Mordmerkmal des Täters keine Kenntnis hat, müsste man das nach der Rspr. nicht schon im
Vorsatzansprechen? Übergehe ich das dann einfach und spreche es bei der
Tatbestandsverschiebungan?
Foxxy
23.12.2025, 16:26:58
Kurz: Nicht übergehen. Nach der Rspr. gehört die Kenntnis des Teilnehmers von den täterbezogenen Mordmerkmalen des Haupttäters in den subjektiven
Tatbestand(doppelter Teilnahme
vorsatz). Fehlt sie, verneinst du Mord
vorsatzund kommst zur Teilnahme am Totschlag. Die dogmatische Folge packst du danach unter „
Tatbestandsverschiebung“: - Rspr.: Kenntnis vorhanden, Merkmal nur beim Täter → Teilnahme am Mord, aber Strafmilderung nach § 28 Abs. 1; keine Kenntnis → Teilnahme am Totschlag. Ausnahme: gekreuzte Merkmale. - Lit.: Direkt prüfen, ob der Teilnehmer selbst das täterbezogene Merkmal erfüllt; wenn ja → § 28 Abs. 2, wenn nein → Teilnahme am Totschlag. Nur wenn Rspr. und Lit. zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, entscheidest du den Streit.
pactasuntservanda04
23.12.2025, 16:29:54
Foxxy
23.12.2025, 16:30:34
@[pactasuntservanda04](290691) Ja. Im subjektiven
Tatbestandprüfst du den doppelten Teilnahme
vorsatzund verneinst den Mord
vorsatz, wenn die Kenntnis der täterbezogenen Merkmale des Haupttäters fehlt. Die dogmatischen Folgen bringst du danach unter „
Tatbestandsverschiebung“: - Rechtsprechung: keine Kenntnis → Teilnahme am Totschlag; Kenntnis, Merkmal nur beim Täter → Teilnahme am Mord mit § 28 Abs. 1; Ausnahme: gekreuzte Merkmale. - Literatur: prüfe, ob der Teilnehmer selbst ein täterbezogenes Merkmal verwirklicht → ggf. § 28 Abs. 2; sonst Teilnahme am Totschlag. Kurzaufbau für die Teilnahmeprüfung (§§ 212/211, 26/27 iVm § 28 StGB): - Objektiver
Tatbestand: vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat; Teilnahmehandlung (Bestimmen/Hilfeleisten). - Subjektiver
Tatbestand:
Vorsatzbzgl. Tötung, bzgl. tatbezogener Merkmale des Haupttäters und bzgl. Teilnahmehandlung (doppelter Teilnahme
vorsatz). -
Tatbestandsverschiebung(§ 28): Rspr. vs. Lit.; nur bei abweichenden Ergebnissen Streit entscheiden. - Rechtswidrigkeit,
Schuld.
