Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Tatbestandsverschiebung Teilnahme Totschlag/Mord (§ 28 StGB)

Schema: Tatbestandsverschiebung Teilnahme Totschlag/Mord (§ 28 StGB)

19. Mai 2025

7 Kommentare

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Sofern täterbezogene Mordmerkmale im Spiel sind, kann sich der Prüfungsaufbau beim Teilnehmer als schwierig erweisen. Wie könntest Du diese prüfen (§§ 212, 211, 26 bzw. 27 iVm § 28 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

        In der Regel hast Du zuvor bereits den Haupttäter geprüft und kannst insoweit verweisen.

      2. Teilnahmehandlung (Bestimmen oder Hilfeleisten)

    2. Subjektiver Tatbestand

      Hier bietet es sich an, zunächst nur den Vorsatz bezüglich der Tötung eines anderen Menschen (§ 212 StGB), hinsichtlich der tatbezogenen Merkmale des Haupttäters sowie im Hinblick auf die Teilnahmehandlung zu prüfen (Stichwort: doppelter Teilnahmevorsatz).

    3. Tatbestandsverschiebung?

      An dieser Stelle ist zunächst zu prüfen, zu welchem Ergebnis die Ansätze der Rechtsprechung und Literatur kommen: Nach der Rechtsprechung prüfst Du zunächst die Verwirklichung von täterbezogenen Merkmalen beim Haupttäter sowie einen entsprechenden Teilnahmevorsatz (falls ja: Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB, falls nein: Teilnahme am Totschlag; Ausnahme: gekreuzte Merkmale). Nach der Literatur prüfst Du dagegen direkt, ob der Teilnehmer selbst das täterbezogene Mordmerkmal verwirklicht hat (falls ja: § 28 Abs. 2 StGB, falls nein: Teilnahme am Totschlag). Nur wenn beide Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, musst Du den Streit über das systematische Verhältnis von Mord und Totschlag entscheiden.

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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