Landesrecht (im Aufbau)
Kommunalrecht NRW
Der Bürgermeister
Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)
Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO)
Was versteht man unter einem „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (§ 41 Abs. 3 GO)?
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die (1) regelmäßig und häufig vorkommen und (2) die für die jeweilige Gemeinde (unter Berücksichtigung ihrer Größe, Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft) weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind.