Rettungsfälle im Strafrecht
Wie prüfst Du den objektiven Tatbestand in den "Rettungsfällen"?
Objektiver Tatbestand
Tatbestandsmäßiger Erfolg
Kausalität
Objektive Zurechnung
Berufsretterin und aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben zum Handeln verpflichteter Retterin bzw. freiwillige Retterin, die sich herausgefordert fühlen durfte
Besteht eine rechtliche Pflicht zum Eingreifen, so kann von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Retterin nicht gesprochen werden. Gleiches gilt bei Rettenden, die sich herausgefordert fühlen durften. Deshalb wird hierdurch der Zurechnungszusammenhang zwischen Erstverursacher und Erfolg nicht wegen einer »eigenverantwortlichen Selbstgefährdung« des Retters abgebrochen.
Retterexzess
Das Eingreifen Dritter ist dem Erstverursacher nicht mehr objektiv zuzurechnen, wenn Dritte unverhältnismäßige Risiken eingehen. In diesem Fall realisiert sich kein Risiko (mehr), das in der Ausgangsgefahr typischerweise angelegt ist und daher auch nicht als vorhersehbar eingestuft werden kann.