Zivilrecht

Deliktsrecht

Haftung nach StVG

Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)


Wann wurde der Unfall zweier Kraftfahrzeuge durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht (§ 17 Abs. 3 StVG)?

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall selbst dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn die größtmögliche Sorgfalt angewendet worden wäre.

Ähnlich wie der Begriff der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ist der Begriff des unabwendbaren Ereignisses wertend zu betrachten. Die Rechtsprechung ist hier recht streng. Sie verlangt, dass der Fahrer sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten hat. Die Beachtung der Verkehrsregeln allein genügt hierfür nicht. Vielmehr muss er bei seinem Fahrverhalten in der bestimmten Verkehrssituation auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigen.

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