Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „nicht entfernen“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Ein Nichtentfernen ist kein Tun, sondern Unterlassen (echtes Unterlassungsdelikt), dessen Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter nicht widerrechtlich eingedrungen ist. Die Voraussetzungen sind: (1) ein entgegenstehender Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) Aufforderung des Berechtigten, die Räumlichkeit zu verlassen, und (3) das Nichtentfernen des Täters.

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