Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)
Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „nicht entfernen“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Ein Nichtentfernen ist kein Tun, sondern Unterlassen (echtes Unterlassungsdelikt), dessen Strafbarkeit nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter nicht widerrechtlich eingedrungen ist. Die Voraussetzungen sind: (1) ein entgegenstehender Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) Aufforderung des Berechtigten, die Räumlichkeit zu verlassen, und (3) das Nichtentfernen des Täters.