Öffentliche Mitteilung (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „öffentliche Mitteilung“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB):

Die Mitteilung ist öffentlich, wenn ihr Inhalt von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar zur Kenntnis genommen werden kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

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