Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)


Definiere den Begriff „Zweckfortfall“ (§ 275 Abs. 1 BGB):

Von einem Zweckfortfall spricht man, wenn der geschuldete Erfolg, wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund, nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann.

Der Zweckfortfall führt zur Unmöglichkeit der geschuldeten Leistungshandlung, sodass diese nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt.

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