Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Schreinerin U soll für die B eine antike Kommode restaurieren. Noch bevor sie fertig ist, schlägt der Blitz in die Werkstatt der U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.

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Einordnung des Falls

Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte einen Anspruch darauf, dass U ihre Kommode restauriert (§ 631 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer ein Werk herzustellen; der Besteller verpflichtet sich, die Vergütung zu zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB). U und B haben sich auf die Restauration der Kommode und damit auf einen Erfolg geeinigt. Es liegt ein Werkvertrag vor, der U zur Restauration verpflichtet.
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2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für U oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).

3. Die von U geschuldete Werkleistung ist noch möglich, da U auch eine andere antike Kommode besorgen kann.

Nein!

Auch Fälle des Zweckfortfalls sind von der Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB) umfasst. Von einem solchen spricht man, wenn der geschuldete Erfolg wegen Wegfalls des vom Gläubiger zu stellenden Leistungssubstrats oder aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund nicht mehr durch die Leistung des Schuldners herbeigeführt werden kann. U schuldet die Restaurierung der antiken Kommode. Diese ist beim Brand zerstört worden. Ohne Kommode kann U diese auch nicht restaurieren. Der geschuldete Erfolg liegt in der Restauration, nicht in der Herstellung und Verschaffung einer Sache. Deshalb muss U auch keine vergleichbare Kommode beschaffen.

4. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht.Aufgrund der zerstörten Kommode ist der Leistungszweck fortgefallen und objektive Unmöglichkeit eingetreten. Damit ist U nicht mehr verpflichtet, die Kommode zu reparieren. Ob U trotz Wegfall ihrer Leistungspflicht der Anspruch auf Werklohn zusteht, behandeln wir in der Einheit: Erlöschen der Gegenleistungspflicht sowie im Werkvertragsrecht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

20.7.2022, 16:45:07

Liegt in der zu restaurierenden Kommode auch eine

Stückschuld

?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.8.2022, 10:09:06

Hallo QuiGonTim, eine

Stückschuld

erfordert, dass die

Übereignung

einer Sache geschuldet ist. Vorliegend ist die Kommode aber bereits im Eigentum der B. Es handelt sich bei der Kommode daher nicht um den Leistungsgegenstand, sondern das Leistungssubstrat an dem die Werkleistung zu erbringen ist. Die Erbringung der Werkleistung ist ihr unmöglich, da die Kommode nicht mehr zu restaurieren ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

5.8.2023, 00:37:31

Was ist ein Leistungssubstrat?

DAV

David.

5.8.2023, 12:26:43

Damit wird der Gegenstand bezeichnet, an dem die Leistung zu erbringen ist. Hier wäre das also die antike Kommode

DIAA

Diaa

6.8.2023, 12:37:30

Danke @[David.](176382)


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