Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
2. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreinerin U soll für die B eine antike Kommode restaurieren. Noch bevor sie fertig ist, schlägt der Blitz in die Werkstatt der U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.
Diesen Fall lösen 97,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte einen Anspruch darauf, dass U ihre Kommode restauriert (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für U oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die von U geschuldete Werkleistung ist noch möglich, da U auch eine andere antike Kommode besorgen kann.
Nein!
4. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.7.2022, 16:45:07

Nora Mommsen
11.8.2022, 10:09:06
Hallo QuiGonTim, eine
Stückschulderfordert, dass die Übereignung einer Sache geschuldet ist. Vorliegend ist die Kommode aber bereits im Eigentum der B. Es handelt sich bei der Kommode daher nicht um den Leistungsgegenstand, sondern das
Leistungssubstratan dem die Werkleistung zu erbringen ist. Die Erbringung der Werkleistung ist ihr unmöglich, da die Kommode nicht mehr zu restaurieren ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
5.8.2023, 00:37:31
David.
5.8.2023, 12:26:43
Damit wird der Gegenstand bezeichnet, an dem die Leistung zu erbringen ist. Hier wäre das also die antike Kommode
Diaa
6.8.2023, 12:37:30
Danke @[David.](176382)
hannacaz
18.10.2024, 17:01:03
Welche Ansprüche hätte B gegen U wegen der kaputten Kommode?
Franziiiiiii
9.1.2025, 20:46:49
m.E. Mangelt es hier für einen Anspruch auf SE bereits an einer
Pflichtverletzungbzw. für einen Anspruch aus Delikt an der Verletzungshandlung.
okalinkk
17.3.2025, 23:55:21
@[hannacaz](220630) - Anspruch auf
Schadensersatzgem 280 I, III, 283 würde hier zwar nicht an der
Pflichtverletzung(=
nachträgliche Unmöglichkeit), aber am Vertretenmüssen des U scheitern - Anspruch auf SE aus 823 ff (-) mangels Verletzungshandlung und wohl auch mangels Verschulden - Anspruch auf SE aus 989, 990 (-) mangels EBV. Zwar ist B Eigentümerin und U B
esitzer, doch hat U aufgrund des Werkvertrags ein
Recht zum Besitz. Darüber hinaus läge auch kein Verschulden des U vor - sofern B den Kaufpreis schon gezahlt hat, könnte sie vom Werkvertrag gem 323 I, 326 V zurücktreten und gem 346 I BGB die Rückzahlung des Kaufpreises bzw
Wertersatznach 346 II in Höhe des Kaufpreises verlangen