Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreinerin U soll für die B eine antike Kommode restaurieren. Noch bevor sie fertig ist, schlägt der Blitz in die Werkstatt der U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.
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Einordnung des Falls
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte einen Anspruch darauf, dass U ihre Kommode restauriert (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für U oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die von U geschuldete Werkleistung ist noch möglich, da U auch eine andere antike Kommode besorgen kann.
Nein!
4. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
20.7.2022, 16:45:07
Nora Mommsen
11.8.2022, 10:09:06
Hallo QuiGonTim, eine
Stückschulderfordert, dass die
Übereignungeiner Sache geschuldet ist. Vorliegend ist die Kommode aber bereits im Eigentum der B. Es handelt sich bei der Kommode daher nicht um den Leistungsgegenstand, sondern das Leistungssubstrat an dem die Werkleistung zu erbringen ist. Die Erbringung der Werkleistung ist ihr unmöglich, da die Kommode nicht mehr zu restaurieren ist. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Diaa
5.8.2023, 00:37:31
Was ist ein Leistungssubstrat?
David.
5.8.2023, 12:26:43
Damit wird der Gegenstand bezeichnet, an dem die Leistung zu erbringen ist. Hier wäre das also die antike Kommode
Diaa
6.8.2023, 12:37:30
Danke @[David.](176382)