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Unrechtseinsicht bei gefährlicher Körperverletzung durch Benutzung eines Hammers
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Unrechtseinsicht bei Mitführen einer Waffe (§§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB, Anwältin-Tombstones)
T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin bedeutende M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er eine Waffe bei sich, wobei er davon ausgeht, dass dies rechtlich nicht verboten sei.

Unrechtseinsicht bei Diebstahl mit Waffen
T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin große M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er illegal eine Waffe bei sich, wobei er weiß, dass dies zwar verboten ist, aber keinen Zusammenhang mit dem Diebstahl sieht.