Zivilrecht

Sachenrecht

Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch

Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)

Beeinträchtigung, ortsüblich (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)


Was versteht man unter einer „ortsüblichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB)?

Ortsüblich ist die Beeinträchtigung, wenn im gesamten Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk eine Vielzahl von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigenden Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden. Oder kurz: Eine ortsübliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Benutzung in dem maßgebenden räumlichen Bereich tatsächlich häufiger vorkommt.

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