Wann ist ein Gift oder gesundheitsschädlicher Stoff „beigebracht“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Beigebracht ist das Gift bzw. der gesundheitsschädliche Stoff dann, wenn eine Verbindung mit dem Körper hergestellt wurde, so dass das Gift bzw. der gesundheitsschädliche Stoff dort seine schädliche Wirkung entfalten kann.

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