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Geschäftsführung ohne Auftrag bei Selbstaufopferung – Maßstab nach § 17 Abs. 3 StVG
Sachverhalt
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Gesamtschuldnerausgleich bei Bezahlung der gesamten Schuld
A und B werden als Gesamtschuldner verurteilt, an C Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von € 2.000 zu leisten. A möchte den B, der in finanziellen Schwierigkeiten ist, schonen und zahlt die gesamte Summe an C. Später verlangt A von B Zahlung von € 1.000.
Bezahlung einer fremden Schuld ohne Bewusstsein des Leistenden
A glaubt, sein Hund habe O gebissen. A ersetzt O die Heilbehandlungskosten. Tatsächlich hat aber der Hund des B den O gebissen. A möchte bei B Regress nehmen. Er ändert nachträglich seine Tilgungsbestimmung dahingehend, auf Bs Schuld leisten zu wollen.