Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „zum öffentlichen Verkehr bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind alle Räume, die dem allgemein zugänglichen (öffentlichen oder privaten) Personenverkehr oder Gütertransportverkehr dienen, z.B. Bahnhofshallen, Warteräume in Bahnhöfen, Busse und Straßenbahnwagen.

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