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Leichtfertigkeit durch Verweigerung des Inhalators beim Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Tod infolge eines Raubüberfalls durch Schockreaktion
T lauert im Stadtpark dem betagten O auf. Als er ihn mit einem Messer bedroht, um ihn auszurauben, erleidet O vor Schreck einen tödlichen Herzinfarkt. T nimmt Os Brieftasche mit.

Tod durch die Wegnahmehandlung im Rahmen des Raubes (§ 251 StGB)
T bedroht die reiche O auf einer Wüstentour mit einer Pistole und nimmt O's Handtasche an sich. Am Abend stiehlt T der O auch ihren letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.