Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)

Konkretisierung (§ 243 Abs. 2 BGB)


Definiere den Begriff „Konkretisierung“ (§ 243 Abs. 2 BGB):

Unter Konkretisierung versteht man die Beschränkung der ursprünglichen Gattungsschuld auf die vom Schuldner ausgewählte und ausgesonderte Sache.

Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. In Prüfungen besonders relevant ist dabei die Frage des Leistungsorts. Für dessen Bestimmung kommt es darauf an, ob es sich um eine Hol-/Bring- oder Schickschuld handelt.

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