Treueverhältnis (§ 266 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter einem „Treueverhältnis“ (§ 266 Abs. 1 StGB)?
Unter ein (tatsächliches) Treueverhältnis können Rechtsverhältnisse fallen, die von vornherein z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit unerkannt unwirksam gewesen oder zur Zeit der Tat beendet sind, aber noch fortwirkende Treuepflichten enthalten.