Was versteht man unter einem „Treueverhältnis“ (§ 266 Abs. 1 StGB)?

Unter ein (tatsächliches) Treueverhältnis können Rechtsverhältnisse fallen, die von vornherein z. B. wegen Geschäftsunfähigkeit unerkannt unwirksam gewesen oder zur Zeit der Tat beendet sind, aber noch fortwirkende Treuepflichten enthalten.

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