Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)
Angriff in feindlicher Willensrichtung (§ 211 Abs. 2 StGB)
Was versteht man unter „Angriff in feindlicher Willensrichtung“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?
Grundsätzlich erfolgt jeder Angriff auf das Leben in feindlicher Willensrichtung. In Ausnahmekonstellationen kann es nach Ansicht des BGH hieran fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Dies kann bei einer Tötung aus Mitleid in Betracht kommen.