Herrenlos (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „herrenlos“:
Herrenlos sind Sachen, die in niemandes Eigentum stehen. Die Herrenlosigkeit kann von Anfang an bestehen (z.B. wilde Tiere, § 960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder durch Eigentumsaufgabe eintreten (Dereliktion, § 959 BGB).