Herrenlos (§ 242 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „herrenlos“:

Herrenlos sind Sachen, die in niemandes Eigentum stehen. Die Herrenlosigkeit kann von Anfang an bestehen (z.B. wilde Tiere, § 960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder durch Eigentumsaufgabe eintreten (Dereliktion, § 959 BGB).

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