Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB)


Was versteht man unter „Notstandslage“ (§ 34 S. 1 StGB)?

Die Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit, soweit sie in der konkreten Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MI

Milou

16.1.2022, 00:10:17

wo ist der Unterschied zwischen konkret und gegenwärtig ? Einfach, dass konkret genauer die einzelne Situation meint?

VIC

Victor

16.1.2022, 19:34:21

Ja genau. Du hast ja schon die gegenwärtige Gefahr. Und konkrete Situation erfordert dann die Einzelfallbetrachtung