Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche Aussage - subjektive Theorie
Falsche Aussage - subjektive Theorie
Was versteht man nach der subjektiven Theorie unter einer „falschen Aussage" (§ 153 Abs. 1 StGB)?
Nach der subjektiven Theorie ist eine Aussage – unabhängig von ihrem objektiven Wahrheitsgehalt – falsch, wenn sie von dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden abweicht.
Wer daher objektiv zutreffend, aber bewusst entgegen seinem Erinnerungsbild uneidlich aussagt, verwirklicht § 153. Nach der objektiven Theorie gelangt man zu einem straflosen Versuch des § 153.