Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „verschlossen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Das Schriftstück ist verschlossen, wenn es mit einer an ihm befindlichen Vorkehrung versehen ist, die (auch) dazu bestimmt und geeignet ist, dem Vordringen zum gedanklichen Inhalt ein Hindernis zu bereiten.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024