Berechtigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)


Wann entfernt sich der Täter „berechtigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)?

Der Unfallbeteiligte hat sich jedenfalls dann berechtigt entfernt, wenn er sich auf Rechtfertigungsgründe, namentlich auf § 34 StGB oder (mutmaßliche) Einwilligung, berufen konnte.

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