Datenverarbeitungsvorgang (§ 263a Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Datenverarbeitungsvorgang“ (§ 263a Abs. 1 StGB):

Ein Datenverarbeitungsvorgang ist ein automatisierter Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung durch Programme bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.

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