Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Datenverarbeitungsvorgang (§ 263a Abs. 1 StGB)
Datenverarbeitungsvorgang (§ 263a Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Datenverarbeitungsvorgang“ (§ 263a Abs. 1 StGB):
Ein Datenverarbeitungsvorgang ist ein automatisierter Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung durch Programme bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden.