Bebauungszusammenhang (§ 34 Abs. 1 BauGB)


Definiere den Begriff „Bebauungszusammenhang“ (§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB):

Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

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