+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in der kleinen ländlichen Gemeinde G (10.000 Einwohner) sein Traumhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 20 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Synagoge, eine Apotheke und eine Bar. (Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB). Hs Grundstück liegt inmitten der Bebauung. Zu der übrigen Bebauung besteht ein Abstand von 200 Metern. Dazwischen befinden sich lediglich einige Gewächshäuser.
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Einordnung des Falls
Wiederholung Bebauungszusammenhang: Weniger klarer Fall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist das Gewächshaus geeignet, um einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln?
Nein!
Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung.
- Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie ein Gebiet prägen können („maßstabbildende Kraft“). Für den Bebauungszusammenhang sind nur diejenigen baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
- Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Ein Gewächshaus dient nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Demnach handelt es sich dabei auch nicht um eine für den Bebauungszusammenhang zu berücksichtigende bauliche Anlage.
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2. H denkt, dass Baulücken für das Bestehen eines Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 stets unschädlich sind. Zu Recht?
Nein, das ist nicht der Fall!
Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Es ist auch bei Baulücken, größeren Freiflächen oder Bebauung, die ihrerseits nicht in der Lage ist, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, jeweils im Einzelfall danach abzugrenzen, inwieweit die Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Ein Eindruck der Geschlossenheit ist dann abzulehnen, wenn die unbebaute Fläche so groß ist, dass sie nicht mehr als Fortsetzung der sie umgebenden Bebauung anzusehen ist. Dabei ist auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen. Größere Freiflächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Flüsse und Gräben) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze) einer Bebauung entzogen sind, können ebenfalls im Einzelfall unbeachtlich sein.
Ein Bebauungszusammenhang ist regelmäßig zu verneinen, wenn das nächstgelegene Haus in einer Entfernung mehr als 120 Metern steht.
3. H fragt sich weiter, ob die Größe, der für den Bebauungszusammenhang unschädlichen Baulücken, einheitlich zu bestimmen ist?
Nein, das trifft nicht zu!
Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dies gilt gerade auch in Bezug auf die Größe der Baulücken. So ist stets ein Unterschied zu machen, ob es sich bei der maßgeblichen Bebauung etwa um eine Bebauung in einem ländlich- beziehungsweise landwirtschaftlich geprägten oder einem städtisch geprägten Gebiet handelt.
Beachte: Es kann für den Bebauungszusammenhang ausreichen, wenn eine Baulücke zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken liegt. Dieselbe Baulücke würde jedoch möglicherweise bei einer eng aneinander gereihten Bebauung den Bebauungszusammenhang unterbrechen.
4. Liegt Hs Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB?
Nein!
Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Gefordert wird eine tatsächlich aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung.
- Dabei muss es sich um bauliche Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie ein Gebiet prägen können („maßstabbildende Kraft“). Für den Bebauungszusammenhang sind nur diejenigen baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
- Von einem Bebauungszusammenhang kann solange gesprochen werden, wie die aufeinanderfolgende Bebauung nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Es ist auch bei Baulücken, größeren Freiflächen oder Bebauung, die ihrerseits nicht in der Lage ist, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, jeweils im Einzelfall danach abzugrenzen, inwieweit die Bebauung noch den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Ein Eindruck der Geschlossenheit ist dann abzulehnen, wenn die unbebaute Fläche so groß ist, dass sie nicht mehr als Fortsetzung der sie umgebenden Bebauung anzusehen ist.
Zwar befindet sich Hs Grundstück inmitten der Bebauung. Allerdings stellt der Abstand von 200 Metern zur nächsten Bebauung auch bei einer ländlich geprägten Gemeinde nach der Verkehrsauffassung im Einzelfall eine derart große Fläche dar, dass diese nicht mehr als Fortsetzung der sie umgebenden Bebauung anzusehen ist. Der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit ist mithin abzulehnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich innerhalb der Abstände der Hauptgebäude zu Hs Grundstück vereinzelt Gewächshäuser befinden. Diese dienen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen und vermögen somit keine Bebauung darzustellen, die eine Bebauungszusammenhang vermitteln kann. Demnach sind sie nicht zu berücksichtigen. Hs Grundstück befindet sich nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs gem. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB.