Ermessensfehlgebrauch(vor § 35 VwVfG)
Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!
(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. (2)Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. (3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.