Die Fallgruppe des „Ermessensfehlgebrauch“ lässt sich in Untergruppen unterteilen. Nenne und erläutere die besagten Untergruppen!

(1) Wenn die Behörde den Zweck der gesetzlichen Ermessenseinräumung nicht oder nicht hinreichend beachtet, liegt ein Fall der Zweckverfehlung vor. (2)Ein Abwägungsdefizit liegt vor, wenn die Behörde nicht alle Umstände des Falles in ihre Abwägung einbezogen hat, die nach Lage der Dinge und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen waren. (3) Im Falle des Ermessensmissbrauchs stellt die Behörde sachfremde Erwägungen an.

Die Untergruppen des Ermessensfehlgebrauchs können sich in Einzelfällen überschneiden, die Übergänge sind fließend. Im Zweifel kann es daher auch ausreichend sein, wenn Du den einschlägigen Ermessensfehler allgemein als „Ermessensfehlgebrauch“ einstufst. Insgesamt lässt sich sagen, dass es beim Ermessensfehlgebrauch um die Art und Weise geht, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist. Es kommt daher auch oft gleichzeitig zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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