Vorhaben (§ 138 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vorhaben“ (§ 138 Abs. 1 StGB):
Unter Vorhaben ist jede ernstliche Planung der Tat zu verstehen.
Definiere den Begriff „Vorhaben“ (§ 138 Abs. 1 StGB):
Unter Vorhaben ist jede ernstliche Planung der Tat zu verstehen.